SFDR /
Offenlegungs-VO
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen gemäß VO (EU) 2019/2088
(Stand: Oktober 2024)
Die folgenden Informationen enthalten nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen der Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft, FN 87792 g, („Invest AG„) gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments and des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (in der jeweils geltenden Fassung, die „Offenlegungs-VO„).
Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art 3 Offenlegungs-VO)
Gemäß Offenlegungs-VO sind unter „Nachhaltigkeitsrisiken“ Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung zu verstehen, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.
Die Investitionsentscheidungsprozesse bei der Invest AG sehen grundsätzlich keine gesonderte systematische Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Offenlegungs-VO vor; jedoch wird die Invest AG im Rahmen und nach Maßgabe ihres allgemeinen Risikomanagements die tatsächlichen und potenziellen wesentlichen negativen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf Investitionsentscheidungen sowie auf ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegebenenfalls berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann die Invest AG im Rahmen von Due Diligence-Prüfungen bzw des allgemeinen Risikomanagements von (potenziellen) Portfoliounternehmen auch nachhaltigkeitsbezogene Informationen – etwa über einen ESG-Fragebogen oder eine ESG-Checkliste – erheben; diese Informationen werden jedoch grundsätzlich weder extern überprüft noch weiteren Recherchen oder Untersuchungen durch die Invest AG unterzogen.
Festgehalten wird, dass bei der Invest AG weder iSd Art 8 Offenlegungs-VO ökologische oder soziale Merkmale beworben werden noch iSd Art 9 Offenlegungs-VO eine nachhaltige Investition gemäß Art 2 Z 17 Offenlegungs-VO angestrebt wird; es handelt sich daher nicht um ein Finanzprodukt nach Art 8 bzw Art 9 Offenlegungs-VO. Die Invest AG bleibt in ihrer Entscheidung frei, nach eigenem Ermessen nicht zu investieren oder trotz Nachhaltigkeitsrisiken zu investieren, wobei diesfalls die Invest AG auch Maßnahmen zur Reduzierung oder Abschwächung von Nachhaltigkeitsrisiken ergreifen kann. Die Invest AG beabsichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden und die strategische Relevanz eines Investments sowie den Transaktionskontext angemessen zu berücksichtigen.
Erklärung zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (Art 4 Offenlegungs-VO)
Unter „Nachhaltigkeitsfaktoren“ werden gemäß Offenlegungs-VO Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung verstanden.
Aufgrund des breiten Anlagespektrums der Invest AG und der teilweise stark variierenden Höhe der Investitionssummen wären die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen der Invest AG auf Nachhaltigkeitsfaktoren nach derzeitiger Auffassung der Invest AG fallweise schwer bzw nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beurteilen. Die Invest AG verpflichtet sich daher bis auf weiteres nicht, nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen (womit auf die Invest AG Art 4 Abs 1 lit b) Offenlegungs-VO anwendbar ist).
Allerdings kann die Invest AG im Rahmen von Due Diligence-Prüfungen bzw nach Maßgabe des allgemeinen Risikomanagements auch die wichtigsten negativen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren vor und nach dem Investment evaluieren und bei ihren Investitionsentscheidungen berücksichtigen. Jedenfalls bleibt die Invest AG in ihrer Entscheidung frei, nach eigenem Ermessen nicht zu investieren oder trotz negativer Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu investieren, wobei diesfalls die Invest AG auch Maßnahmen zur Reduzierung oder Abschwächung negativer Auswirkungen ergreifen kann. Die Invest AG beabsichtigt dabei wiederum den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden und die strategische Relevanz eines Investments sowie den Transaktionskontext angemessen zu berücksichtigen.
Vergütungspolitik (Art 5 Offenlegungs-VO)
Die Invest AG bezieht Nachhaltigkeitsrisiken derzeit nicht in ihre Vergütungspolitik ein.